Satzung

S A T Z U N G

Freundeskreis Städtepartnerschaft Köln-Turin e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Städtepartnerschaft Köln-Turin

e.V.

(2) Er führt seit der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz

„eingetragener Verein“ in abgekürzter Form e.V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, auf der Grundlage der am 3. Juli 1958

unterzeichneten Urkunde die Städtepartnerschaft zwischen Köln und Turin

zu fördern.

(2) Der Verein informiert über die Stadt Turin in Köln und über Köln in Turin.

(3) Der Verein initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die den direkten

Kontakt zwischen Bürgerinnen und Bürgern von Köln und Bürgerinnen und

Bürgern von Turin ermöglichen. Darüber hinaus unterstützt und berät er

Kölner Institutionen etwa bei der Kontaktanbahnung zu Institutionen in der

Partnerstadt Turin oder bei der Durchführung von Partnerschaftstreffen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Köln mit

der Maßgabe zu, es zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln-Turin

zu verwenden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder

juristische Person werden. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet

haben, können mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied des

Vereins werden.

(2) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich

gestellt werden müssen. Der Eintritt in den Verein wird mit der Bestätigung

der Aufnahme in Textform gegenüber dem Antragsteller wirksam. Ein

Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen

und Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen

bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht

werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(5) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende

eines Kalenderjahres (=Vereinsjahres) möglich und schriftlich gegenüber

dem/der Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Vorstandsmitglied zu

erklären.

(6) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist nur bei vereinsschädigendem

Verhalten oder sonst aus wichtigem Grund zulässig. Das Mitglied hat die

Möglichkeit der Stellungnahme. Beschlüsse über den Ausschluss von

Mitgliedern sind von der Mitgliederversammlung zu fassen und bedürfen

einer Mehrheit von . der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind

die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse über den Ausschluss

von Mitgliedern hinzuweisen.

(7) Eine Mitgliedschaft des Vereins als juristische Person in anderen Vereinen

oder Organisationen ist insoweit möglich, als dass der Vereinszweck gem.

§ 2 dadurch mittelbar oder unmittelbar gefördert werden kann. Für die

Begründung einer solchen Mitgliedschaft ist ein einstimmiger Beschluss

des Vorstandes erforderlich, der von der Mehrheit der Mitgliederversammlung

bestätigt werden muss.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die in besonderer Weise den Zweck des Vereins fördern oder

gefördert haben, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmit 3

gliedern ernannt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen mit beratender

Stimme teilnehmen.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung

festlegt.

(2) Der Beitrag ist jährlich zu zahlen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden

Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister sowie

mindestens drei Beisitzern. Darüber hinaus ist der für Turin zuständige

Mitarbeiter der Stadt Köln geborenes Mitglied des Vorstandes.

(2) Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein

stellvertretender Vorsitzender oder der Schatzmeister vertreten

gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der gesamte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des

nächsten Vorstands im Amt. Die Neuwahl des Vorstands muss alle zwei

Jahre erfolgen. Wiederwahl ist möglich.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus

dem Verein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt

werden. Der Vorstand kann jedoch eine vorübergehende Vakanz eines

Amtes kommissarisch besetzen.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet das

Vereinsvermögen, er stellt einen Haushaltsplan auf und erstellt jährlich

eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß den Unterlagen des

Schatzmeisters.

(7) Vorstandssitzungen finden möglichst vierteljährlich, jedoch mindestens

zweimal jährlich statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens

die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An den Vorstandssitzungen

können die Vereinsmitglieder ohne Stimmrecht teilnehmen.

1 Ausschließlich aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit sind die Funktionsbezeichnungen in diesem und

den folgenden Paragraphen in der männlichen Form niedergeschrieben worden.

 

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer

prüfen einmal jährlich rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung, ob die

Buchungen mit den Belegen übereinstimmen, die Ausgaben angemessen

sind, den Beschlüssen entsprechen und die Beitragsleistungen

satzungsgemäß sind.

(2) Sie berichten jährlich der Mitgliederversammlung und stellen bei positiver

Kassenprüfung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

(3) Mitglieder des Vorstandes sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter des

Vereins können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) mindestens jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr des

Kalenderjahres oder

b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder

c) auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder.

(2) Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei

Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung

ein.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes

Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit

gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung

des Vereins bedürfen einer Mehrheit von . der erschienenen Mitglieder. In

der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse

zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins hinzuweisen.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit

von 2/3 der Vorstandsmitglieder bei der Mitgliederversammlung

erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor

Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere

Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die

neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Wahl der Kassenprüfer,

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen oder Organisationen im

Sinne von § 5 Abs. 7,

g) Aussprache und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins,

h) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

(7) Über die Beratungen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll

zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu

unterschreiben ist.

 

Köln, 28. November 2011



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